des Offenen Kunstvereins e.V. Potsdam - Land Brandenburg
Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Offener Kunstverein e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Potsdam.

§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele
(1) Der Verein setzt sich ein für:
a) die ideelle und materielle Förderung von künstlerischen Aktivitäten,
b) den Erhalt kultureller und künstlerischer Werte,
c) die Talentfindung und -förderung.
(2) Der Verein tritt für vielfältige nationale und internationale Verbindungen ein.
(3) Er organisiert und unterstützt die:
a) künstlerische Weiterbildung,
b) Ausstellungstätigkeit, jedoch keine Verkaufsveranstaltungen,
c) Aufführungen im Bereich der darstellenden Künste,
d) vielfältige Formen der Information und Kommunikation.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Es wird nicht der Lebensunterhalt von Künstlern finanziert. Sachaufwendungen im direkten
Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit können unterstützt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Verwirklichung der Ziele
(1) Die Arbeit in Zirkeln, Kursen, Werkstätten und Förderklassen ist zu unterstützen und zu
erweitern. Einzelschaffende sind gleichberechtigt einzubeziehen.
(2) Künstlerische Projekte sind zu fördern und zu publizieren.
(3) Öffentlichkeitsarbeit ist durch Ausstellungstätigkeit zu leisten, sowie durch
Veranstaltungen im Bereich der darstellenden Künste.
(4) Qualifizierte fachliche Förderung von Interessenten soll durch Seminare, Workshops und
Kurse realisiert werden.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person in einem Alter ab 16 Jahren werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ausschluss aus dem Verein,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
(4) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mehrheitlicher Zustimmung der
Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
a) Vorschläge und Anträge zur Förderung der Aktivitäten des Vereins einzubringen,
b) sich aktiv für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen,
c) den vorstand des Vereins zu wählen und selbst in diesen gewählt zu werden,
d) Vorschläge zur Änderung des Programms und Statuts einzubringen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Statut einzuhalten,
b) durch aktiven Einsatz gestellte Ziele und Aufgaben des Vereins durchzusetzen zu helfen,
c) seine Beiträge regelmäßig und in entsprechender Höhe zu entrichten,
d) über die Durchführung übernommener Aufgaben Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Aufbringung der Mittel
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und die Verwendung
bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
(2) Beigebrachte Spenden werden ausschließlich für den statutgerechten Zweck verwendet.

§ 10 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Geschäftsführung.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei gleichrangigen Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beratende und beschließende Körperschaft des Vereins.
Sie hat das Recht, Vorschläge einzubringen, zu diskutieren und zu beschließen.
(2) In der Mitgliederversammlung beschließen die Mitglieder:
a) über Aufgaben und Zielstellungen des Vereins oder deren Modifizierung,
b) über Programme,
c) über Projekte,
d) über die Verwendung der finanziellen Mittel,
e) über sonstige Gegenstände und Zuständigkeiten,
f) über Änderungen der Durchführungsbestimmungen und der Kassenordnung,
g) über Statut-Änderungen,
h) über die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl,
i) über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
innerhalb von drei Wochen.
(4) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind durch den Protokollführer, der jeweils
durch den Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen.

§ 13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Vertretung des Vereins und Verwaltung des Vermögens auf der Grundlage des Statutes.
(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen
Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Die Geschäftsführung ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
dreiviertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig
ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die CULTUS UG (Friedrich-Engels-Str. 22, 14473 Potsdam), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Statut wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.12.2012 bestätigt.
f. R. d. A.
Vorstand